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Helbet-Schlag Speed, Breitbandinternet - Verein

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Statuten des Vereins

"Helbet-Schlag Speed, Breitbandinternet - Verein"

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen "Helbet-Schlag Speed, Breitbandinternet - Verein"

(1) Er hat seinen Sitz in Grünbach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Grünbach und der angrenzenden Gemeinden.

(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung, Unterhaltung und gegebenenfalls Erweiterung eines Breitband-Internet in Grünbach mit Kabelführung und Funkverbindung im engeren Ortsbereich von Schlag und Helbetschlag und ev. der unmittelbaren Umgebung.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Die erforderlichen materiellen Mittel zur Errichtung des Breitband Internets nebst allen Nebeneinrichtungen sollen aufgebracht werden durch

a) Anschlussbeiträge und -gebühren

b) Nebenanschlussbeiträge

c) Jahresbeiträge

d) Spenden und sonstige freiwillige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft:

Der Verein besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestimmungen des Vereinsstatutes anerkennt und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt, insbesondere die Anschlussbeträge leistet.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Aus wichtigen Gründen - insbesondere bei Nichterfüllung der Mitgliedspflichten - kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Ausschluss binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung das Vereinsschiedsgericht anrufen, welches binnen einem Monat zu entscheiden hat. Das ausgeschlossene Mitglied ist nicht berechtigt, den Ausschluss gerichtlich anzufechten, wenn es nicht vorher die Entscheidung des Schiedsgerichts eingeholt hat.

(4) Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder des Ausschlusses geleisteten Anschlussbeiträge, Nebenanschlussgebühren und Jahresbeiträge oder sonstige Leistungen an den Verein können nicht zurückgefordert werden.

(5) Sollte einem Anschlusswilligen der Anschluss durch Schwierigkeiten mit dem Grundnachbarn nicht möglich sein, wird der geleistete Beitrag rückvergütet.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7) Jedes Mitglied hat bei Erwerb der Mitgliedschaft den Hauptanschlussbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages wird von der ausführenden Firma aufgrund der tatsächlich entstandenen und entstehenden Kosten der Errichtung des Breitband-Internets nebst allen Nebeneinrichtungen errechnet. In der Mietanschlussgebühr sind die laufenden monatlichen Gebühren enthalten. Die laufenden monatlichen Betriebskosten richten sich nach den tatsächlichen entstehenden Kosten (Wartung, Strom, Versicherung usw.).

(8) Vereinsmitglieder, die Eigentümer von Häusern mit Appartements, Eigentums- oder Mietwohnungen sind, müssen neben dem Hauptanschlussbeitrag für jedes Appartement bzw. jede Wohnung, die angeschlossen wird, einen weiteren Nebenanschlussbeitrag, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird, entrichten.

(9) Über den Anschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 8: Ausführungs- und Anschlussbestimmungen:

(1) Jedes Vereinsmitglied ist als Grund- und Hauseigentümer verpflichtet, die Verlegung der erforderlichen Netzwerkkabel und Errichtung der Funkanlage auf seinem Grundstück oder durch sein Haus (zum Anschluss von weiteren Teilnehmern) unentgeltlich zu gestatten und erforderliche Installationen wie Router, Verstärker gegebenenfalls Antennen usw. zuzulassen. Die sich daraus ergebenden Betriebskosten werden vom Verein übernommen.

(2) Weiters verpflichtet sich das Vereinsmitglied für sich und seine Rechtsnachfolger bei einem eventuellen Austritt aus dem Verein die auf seinem Grundstück oder das durch sein Haus verlegte Netzwerkkabel oder sonstige Installationen zu dulden.

(3) Der Verein verpflichtet sich seinerseits die von ihm beauftragten Ausführenden, die Montage und alle Wartungsarbeiten mit tunlichster Schonung der Objekte des Mitglieds durchzuführen.

(4) Zum Zwecke der Errichtung und Wartung der Anlagen und des Hausanschlusses sowie zur Behebung von Störungen gestattet jedes Mitglied den Beauftragten des Vereins das Betreten seines Grundstückes und erforderlichenfalls seines Hauses.

(5) Die Funkanlage nebst allen Nebeneinrichtungen bis zum Hausanschluss (bis zur Empfangsantenne) ist Eigentum des Vereins. Der Verein wartet regelmäßig die Anlage und beseitigt allfällige Störungen möglichst rasch. Er leistet keine Gewähr für Elementarschäden, deren Ursache außerhalb der Anlage liegen.

(6) Ersatzansprüche aufgrund von Störungen und Unregelmäßigkeiten in der Versorgung können von den Mitgliedern nicht gestellt werden. Beschädigungen oder sonstige Mängel am Anschluss innerhalb des Hauses des Mitgliedes, die nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme der Anlage auftauchen, werden auf Kosten des Mitglieder bzw. des Verursachers behoben. Alle mit der Anlage zusammenhängenden Arbeiten einschließlich Neuinstallationen, Erweiterung und Änderung dürfen nur von dem Beauftragten des Vereins ausgeführt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Schäden, Störungen und Veränderungen an der Anlage unverzüglich dem Vorstand zu melden.

 

§ 9: Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 10: Hauptversammlung:

(1) Die Hauptversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen

Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Über Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Obmann oder einem der anderen, bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 11: Aufgaben der Hauptversammlung:

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstands;

d) Festsetzung der Höhe der Hauptanschlussbeiträge und der Nebenanschlussbeiträge

e) Beschlussfassung über alle wesentlichen Aufgaben und den Zweck des Vereins betreffenden Maßnahmen, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins zufallen.

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau und einem Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und den Fachwarten.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch

Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2lit. a – c dieser Statuten;

(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt. Bei Verhinderung des Obmanns übernimmt der/die Stellvertreter/in des/der Obmanns/Obfrau seine/ihre Geschäfte.

(3) Der/die Kassier/in führt die allgemeinen Kassengeschäfte; bei Leistung von Zahlungen ist er/sie wie der Obmann/Obfrau und der/die

Obmann-Stellvertreter/in alleine zeichnungsberechtigt.

(4) Aufgabe des/der Schriftführers/in ist die Führung der Protokolle bei Hauptversammlungen sowie bei Sitzungen des Vorstandes und des Schiedsgerichtes.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 15: Rechnungsprüfer:

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht:

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitglieder zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins:

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu

beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem

dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses

Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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